EuWO
§ 52Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 3 BWahlGV(zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
„… ter 2.8 genannten – zu verzeichnen(z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 7 und § 52 der Europawahlordnung): ..................................................................................................................... …“
- § 15 BWahlGVWahlniederschrift
„… . Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1). (2) Wird die Wahl mit …“
- Anlage 25 EuWO(zu § 65 Absatz 1)
„… besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Absatz 6 und 7 und des § 52 der Europawahlordnung, Unterbrechung der Wahlhandlung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen Nr. ……… bis ……… beigefügt sind. 2. …“