BWO
§ 59Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017690985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 2 BWahlGV(zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
„… er 2.8 genannten - zu verzeichnen (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Abs. 7 und § 59 der Bundeswahlordnung): ..................................................................................................................... …“
- § 15 BWahlGVWahlniederschrift
„… en (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4), 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 1 …“