Zum Gesetzesinhalt

BWahlGV

§ 17Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024590975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5

XML-Quelle beim Herausgeber