(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde
1.
die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
2.
das Wählerverzeichnis und
3.
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen,
4.
die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.
(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
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