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BTGO 2025

§ 107Immunitätsangelegenheiten

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.
(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.
(3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220

Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FA0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 1991

    „… Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 21. Februar 1991 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. November …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 1995

    „… eutschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 1998

    „… tschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 19. November 1998 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1 …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2002

    „… ahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 14. November 2002 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 38 …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2005

    „… ahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 15. Dezember 2005 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 38 …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2010

    „… Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 3. Dezember 2009 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2014

    „… Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 30. Januar 2014 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafpr …“

  • (XXXX) BTGO1980Anl6Bek 2018

    „… ahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 22. November 2017 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafpr …“