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BTGO 2025

§ 106Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 3).
(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220

Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FA0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc

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