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BSNotFPrV

§ 4Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Entwerfen von Kauf- und Übertragungsverträgen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte unter Beachtung des formellen und materiellen Liegenschaftsrechts,
2.
Vollziehen und Überwachen der Abwicklung der Vorgänge gemäß Nummer 1, insbesondere der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und der Eigentumsumschreibung, einschließlich der Beachtung der rechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention,
3.
Entwerfen und Vollziehen von Erklärungen für die Eintragung und die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten im Grundbuch,
4.
Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
5.
Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b0cacf568e1a30ca0ed5aa9583701998b49c8fc51f2ddc4947124e81c7d295

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