BSNotFPrV
§ 4Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“
- 1.
- Entwerfen von Kauf- und Übertragungsverträgen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte unter Beachtung des formellen und materiellen Liegenschaftsrechts,
- 2.
- Vollziehen und Überwachen der Abwicklung der Vorgänge gemäß Nummer 1, insbesondere der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und der Eigentumsumschreibung, einschließlich der Beachtung der rechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention,
- 3.
- Entwerfen und Vollziehen von Erklärungen für die Eintragung und die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten im Grundbuch,
- 4.
- Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
- 5.
- Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CE0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b0cacf568e1a30ca0ed5aa9583701998b49c8fc51f2ddc4947124e81c7d295