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BSNotFPrV

§ 3Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,
2.
Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ nach § 5,
3.
Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,
4.
Prüfungsbereich „Büroorganisation“ nach § 7.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b0cacf568e1a30ca0ed5aa9583701998b49c8fc51f2ddc4947124e81c7d295

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