BSNotFPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Notarfachangestellten oder zur Notarfachangestellten oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten und eine auf die jeweilige Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
- 3.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 4.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
- 5.
- den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 6.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0CE0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b0cacf568e1a30ca0ed5aa9583701998b49c8fc51f2ddc4947124e81c7d295