Zum Gesetzesinhalt

BSNotFPrV

§ 6Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Erkennen und Berücksichtigen von Vertretungsverhältnissen,
2.
Entwerfen und Abwickeln von Urkunden zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Gesellschafterbeschlüssen sowie Geschäftsanteilübertragungsverträgen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Entwerfen und Abwickeln von Anmeldungen zum Handels-, Vereins- und Gesellschaftsregister,
4.
Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
5.
Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CE0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87b0cacf568e1a30ca0ed5aa9583701998b49c8fc51f2ddc4947124e81c7d295

XML-Quelle beim Herausgeber