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BSIZertV

§ 9Zertifizierung von informationstechnischen Systemen

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von informationstechnischen Systemen kann nur von dem Betreiber des zu zertifizierenden Systems gestellt werden.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
1.
Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
2.
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Systems,
3.
eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes sowie Angaben über Hersteller und Rechteinhaber der verwendeten informationstechnischen Produkte,
4.
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist,
5.
soweit vorhanden, Angaben über Prüfungen und Bewertungen durch andere Personen oder sachverständige Stellen sowie
6.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca

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