BSIZertV
§ 9Zertifizierung von informationstechnischen Systemen
- 1.
- Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
- 2.
- die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Systems,
- 3.
- eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes sowie Angaben über Hersteller und Rechteinhaber der verwendeten informationstechnischen Produkte,
- 4.
- die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist,
- 5.
- soweit vorhanden, Angaben über Prüfungen und Bewertungen durch andere Personen oder sachverständige Stellen sowie
- 6.
- die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca