(1) Zur Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten obliegt es dem Antragsteller, kostenfrei dem Bundesamt und der sachverständigen Stelle das zu zertifizierende Produkt oder die zu zertifizierende Komponente, die für dessen oder deren Betrieb notwendigen Einrichtungen und Rechte sowie die nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Unterlagen und sonstige Beweismittel können beim Antragsteller in Augenschein genommen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass einer Weitergabe der Unterlagen oder Beweismittel wesentliche Interessen des Antragstellers entgegenstehen.
(2) Zur Zertifizierung von informationstechnischen Systemen obliegt es dem Antragsteller, dem Bundesamt und der sachverständigen Stelle kostenfrei Zugang zum installierten informationstechnischen System und zu den relevanten Standorten zu gewähren und die für die Prüfung notwendigen Rechte sowie die nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Zertifizierung von Schutzprofilen obliegt es dem Antragsteller, dem Bundesamt und der beauftragten sachverständigen Stelle kostenfrei das zu zertifizierende Schutzprofil zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Durchführung des Zertifizierungsverfahrens obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt und die beauftragte sachverständige Stelle kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen. Soweit notwendig, obliegt es dem Antragsteller, kostenfrei das mit der Prüfung, Bewertung und Zertifizierung befasste Personal produkt-, komponenten- oder systembezogen einzuweisen oder Schulungen durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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