(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten kann von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden. Ist der Antragsteller nicht Hersteller des zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Komponente oder von Teilen davon, so muss der Antragsteller dem Antrag eine Erklärung aller Hersteller des zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Komponente beifügen, in der die Hersteller ihr Einverständnis mit dem Antrag erklären sowie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung und ihr Einverständnis, den Antragsteller bei der Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Antragsverfahren und nach der Erteilung des Zertifikats zu unterstützen. § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
1.
Angaben über die nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
2.
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Komponente,
3.
Angaben über Hersteller und Rechteinhaber des zu zertifizierenden Produkts oder der zu zertifizierenden Komponente,
4.
eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes,
5.
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist,
6.
soweit vorhanden, Angaben über bereits erfolgte Prüfungen und Bewertungen durch andere sachverständige Stellen sowie
7.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.