Zum Gesetzesinhalt

BSIZertV

§ 10Zertifizierung von Schutzprofilen

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von Schutzprofilen kann nur von einer Vereinigung von Herstellern oder Anwendern von informationstechnischen Produkten, von einer Standardisierungsorganisation oder von einer Behörde gestellt werden.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
1.
Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
2.
die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Schutzprofils,
3.
soweit vorhanden, Angaben über den Autor des Schutzprofils, falls Autor und Antragsteller nicht identisch sind,
4.
die Einwilligung des Antragstellers und Rechteinhabers, das Schutzprofil kostenfrei bereitzustellen,
5.
die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist, sowie
6.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca

XML-Quelle beim Herausgeber