BSIZertV
§ 12Zertifikat
- 1.
- die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass das geprüfte informationstechnische Produkt, die informationstechnische Komponente, das informationstechnische System oder das Schutzprofil die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
- 1.
- die Zertifizierungsnummer,
- 2.
- die Angabe der Prüfkriterien, soweit sie bekannt gemacht sind,
- 3.
- den Namen der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde,
- 4.
- etwaige Nebenbestimmungen nach § 22,
- 5.
- Ausstellungsort und -datum des Sicherheitszertifikats sowie
- 6.
- die Geltungsdauer des Sicherheitszertifikats.
- 1.
- die Bezeichnung, die Beschreibung und die Angabe des Herstellers des geprüften Produkts oder der Komponente,
- 2.
- die Angabe der zum geprüften Produkt oder zur Komponente gehörenden Dokumentationen,
- 3.
- die Beschreibung der Sicherheitsfunktionen und
- 4.
- die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang.
- 1.
- die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüften Systems und der relevanten Standorte und
- 2.
- soweit erforderlich, die Angabe der zum geprüften System und Standort gehörenden sicherheitsrelevanten Dokumentationen.
- 1.
- die Bezeichnung und die Beschreibung des geprüften Schutzprofils und
- 2.
- die erreichte Bewertungsstufe oder den Prüfumfang.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223100014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca