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BSIZertV

§ 14Antrag

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
1.
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
2.
die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
3.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca

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