(1) Das Bundesamt legt die Produktkategorien fest, für deren Produkte es die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens erteilt. Es gibt die Produktkategorie und die regelmäßige Prüfungsfrist für die Antragsbearbeitung durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt, bevor es die für die jeweilige Produktkategorie einschlägigen IT-Sicherheitsanforderungen veröffentlicht. Legt das Bundesamt keine Prüfungsfrist für die Produktkategorie fest, gilt eine Prüfungsfrist ab vollständigem Antragseingang von sechs Wochen.
(2) Das Bundesamt kann für die konkreten Sicherheitsanforderungen auf bestehende Vorgaben, Standards, Technische Richtlinien, Prüfgrundlagen oder branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben verweisen und bemüht sich um den Gleichlauf mit international etablierten Standards.
(3) Die Produktkategorien veröffentlicht das Bundesamt nach Bekanntgabe mit den aktuellen Anforderungen und der Prüfungsfrist auf seiner Internetseite. Es weist ebenso auf eventuelle Änderungen, Aufhebungen oder eine Feststellung der Ungeeignetheit der Anforderungen hin.
(4) Änderungen der Produktkategorie, welche die Kategorie wesentlich verändern oder ganz entfernen, bedürfen ebenfalls der Bekanntgabe mit einer im Bundesanzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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