(1) Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 55 des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicherheitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Hersteller dürfen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden.
(2) Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Hersteller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht werden.
(3) Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbezwecken für das Produkt zu verwenden. Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Absatz 4 gut sichtbar anzuzeigen.
(4) Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vorschrift. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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