(1) Der Hersteller versichert, dass die Herstellererklärung für die dafür festgelegte Dauer erfüllt wird (Laufzeit). Die Laufzeit beträgt regelmäßig zwei Jahre. Eine abweichende Laufzeit kann durch das Bundesamt für die Produktkategorie festgelegt oder in der zugrunde gelegten Technischen Richtlinie oder branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben bestimmt werden. Das Bundesamt hat bei abweichenden Laufzeiten diese gemeinsam mit der Produktkategorie zu veröffentlichen.
(2) Mit Ablauf der Laufzeit erlischt die Freigabe des Bundesamtes. Das Bundesamt weist in der BSI-Sicherheitsinformation öffentlich auf den Ablauf der Laufzeit hin.
(3) Für ein Produkt, für das ein gültiges IT-Sicherheitskennzeichen besteht, kann derselbe Hersteller frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des IT-Sicherheitskennzeichens dessen Verlängerung beantragen. Die für die erstmalige Freigabe geltenden Vorschriften gelten entsprechend.
(4) Wird eine für die einschlägige Produktkategorie geltende IT-Sicherheitsvorgabe geändert oder für ungültig erklärt, erlischt die Freigabe nach einer Frist von sechs Wochen, wenn der Hersteller die Herstellererklärung nicht auf einer gültigen Prüfgrundlage aktualisiert. Das Bundesamt weist auf entsprechende Änderungen, Ungeeignetheit oder Aufhebungen in der Veröffentlichung der Produktkategorie nach § 11 hin.
(5) Bei einem Verstoß gegen die Herstellererklärung, die gesetzlichen Herstellerpflichten, bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben, sowie dem sonstigen Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen oder Anforderungen des Bundesamtes kann das Bundesamt die Freigabe unverzüglich widerrufen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, gewichtige Sicherheitsgründe erfordern eine sofortige Maßnahme.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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