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BSI-ITSiKV

§ 13Informationen für Verbraucher

Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR497800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5587349a313b1caa3567d7acc2517ef447364643c406f17abbe782476d5fbf73

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