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BSI-ITSiKV

§ 14Evaluierung

Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:
1.
die Produktkategorien;
2.
die Anerkennung von Branchenstandards;
3.
die Freigabekriterien für das Kennzeichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR497800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5587349a313b1caa3567d7acc2517ef447364643c406f17abbe782476d5fbf73

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