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BSHG§76DV

§ 8Andere Einkünfte

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006920962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c6562f233a64b1179de08af5b8e08494b29342c99de67990662b936dbbad7b5

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