BSHG§76DV
§ 6Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006920962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c6562f233a64b1179de08af5b8e08494b29342c99de67990662b936dbbad7b5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 82 SGB 12Begriff des Einkommens
„… Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der i …“