BSHG§76DV
§ 7Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- 1.
- Schuldzinsen und dauernde Lasten,
- 2.
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
- 3.
- Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,
- 4.
- der Erhaltungsaufwand,
- 5.
- sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.
| bei möblierten Wohnungen | 80 vom Hundert, |
| bei möblierten Zimmern | 70 vom Hundert, |
| bei Leerzimmern | 90 vom Hundert |
der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006920962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c6562f233a64b1179de08af5b8e08494b29342c99de67990662b936dbbad7b5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 82 SGB 12Begriff des Einkommens
„… tung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentli …“