BSHG§76DV
§ 5Sondervorschrift für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- 1.
- wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder
- 2.
- wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt wird, es sei denn, daß der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006920962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c6562f233a64b1179de08af5b8e08494b29342c99de67990662b936dbbad7b5