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BSHG§76DV

§ 10Verlustausgleich

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.12.2015 I 2557

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006920962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c6562f233a64b1179de08af5b8e08494b29342c99de67990662b936dbbad7b5

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