BRiNV
§ 5Versagung der Genehmigung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
- 1.
- das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
- 2.
- die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
- 3.
- die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017190965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617d5e17b6ca602a9e951a1fdfe15d9bfc3608c8bb5d4f4f39e56600ed3acd56