Zum Gesetzesinhalt

BRiNV

§ 5Versagung der Genehmigung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit
1.
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder
3.
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617d5e17b6ca602a9e951a1fdfe15d9bfc3608c8bb5d4f4f39e56600ed3acd56

XML-Quelle beim Herausgeber