(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse außer in den Fällen des § 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes allgemein oder für den Einzelfall auf den Präsidenten eines Gerichts in ihrem Geschäftsbereich übertragen.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866
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