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BRiNV

§ 6Abgeordnete Richter

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten ist zu untersagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617d5e17b6ca602a9e951a1fdfe15d9bfc3608c8bb5d4f4f39e56600ed3acd56

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