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BRiNV

§ 8Vergütungen

Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst

(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrechnung und Ablieferung der Vergütung sowie über die Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines Entgelts sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für eine richterliche Nebentätigkeit bei einem Gericht des Bundes darf eine Vergütung nur auf Grund eines Gesetzes gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 617d5e17b6ca602a9e951a1fdfe15d9bfc3608c8bb5d4f4f39e56600ed3acd56

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