Zum Gesetzesinhalt

1. DV-BRüG

§ 4

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten
1.
die in § 1 genannten Gebiete,
2.
das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
3.
die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
4.
das Protektorat Böhmen und Mähren,
5.
der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
6.
das Königreich Italien,
7.
das Königreich Griechenland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44a BRüG

    „Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten 1. die in § 1 genannten Gebiete, 2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingeglie …“