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1. DV-BRüG

§ 3

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
1.
bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
a)
in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942,
b)
in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
2.
bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
a)
in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
b)
in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44a BRüG

    „(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht 1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen d …“