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1. DV-BRüG

§ 6

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht
1.
bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943;
2.
bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44a BRüG

    „Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht 1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden …“