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1. DV-BRüG

§ 2

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 44a BRüG

    „(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für …“

  • § 5 BRüG

    „… b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen de …“