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1. DV-BRüG

§ 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
1.
des Militärbefehlshabers in Frankreich,
2.
des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
3.
des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
4.
des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
5.
des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
6.
des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44a BRüG

    „Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich 1. des Militärbefehlshabers in Frankreich, 2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreic …“