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BRüG

§ 24

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Steht ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mehreren Personen zur gesamten Hand oder gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so ist eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft in Ansehung dieses Anspruchs ausgeschlossen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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