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BRüG

§ 22

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechtsträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags oder hat er diese Ansprüche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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