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BRüG

§ 26

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Berechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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