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BRüG

§ 21

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

(1) Bei der Bemessung des Schadensersatzbetrags nach § 20 ist diesem der Betrag der Entschädigung nach § 5 des Altsparergesetzes hinzuzurechnen, wenn der rückerstattungsrechtliche Anspruch dem Berechtigten wegen der Entziehung einer Reichsmarkforderung (§ 20 Abs. 1) zusteht, für die dem Berechtigten Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde. Die entzogene RM-Forderung wird so behandelt, als hätte sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf Deutsche Mark zugestanden.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern der Nachweis erbracht ist, daß für eine entzogene Reichsmarkforderung Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren sein würde, wenn sie nicht vor der Entziehung aus Verfolgungsgründen im Sinne der Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in eine Reichsmarkforderung umgewandelt worden wäre, für die Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht gewährt wird.
(3) Absatz 1 und 2 finden auf die Entziehung eines Guthabens (§ 20 Abs. 2) entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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