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BRüG

§ 25

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

(1) Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3), auf den ein Land Leistungen bewirkt, geht bis zur Höhe der Leistungen auf das Land über. Sind die Leistungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so gilt der Anspruch als im Zeitpunkt der Leistungen übergegangen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Land auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Leistungen bewirkt oder bewirkt hat, die dem Berechtigten auch auf Grund eines rückerstattungsrechtlichen Anspruchs zustehen.
(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 übergegangener Anspruch kann nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit eine Sonderabgabe im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes durch Barzahlung oder auf Grund einer Anweisung zur Zahlung entrichtet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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