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Art 2

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht

(1) Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amtsrobe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus stumpfer Seide besteht.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien die für Patentanwälte oder die für sie bei den anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Amtstracht tragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005969961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4297699d6359b6847a91fda51e6a4c365c709f6f050dda99635c93a664f3cb2

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