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Art 4

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005969961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4297699d6359b6847a91fda51e6a4c365c709f6f050dda99635c93a664f3cb2

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