BPolLV
§ 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 56 BLVDienstliche Qualifizierung
„… steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden. (4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.“