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BPolLV

§ 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
(4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 56 BLVDienstliche Qualifizierung

    „… steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden. (4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.“