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BPolLV

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR240810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersicht§ 1Geltungsbereich§ 2Schwerbehinderte Menschen§ 3Gestaltung und Ämter der Laufbahnen§ 4Einrichtung von Vorbereitungsdiensten§ 5Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 6Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 7Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 8Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 9Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung§ 10Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung§ 11Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes§ 12Besondere Fachverwendungen§ 12aAltershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten§ 13Erprobungszeit§ 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit§ 15Aufstieg§ 16Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 16aVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 17Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei§ 18Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der BundespolizeiAnlage 1(zu § 3 Absatz 2)Anlage 2(zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei