BPolLV
§ 5Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
- 1.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin“ oder „Polizeimeisteranwärter“,
- 2.
- im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und
- 3.
- im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“ oder „Polizeiratanwärter“.
- 1.
- des Mutterschutzes,
- 2.
- der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
- 3.
- der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.
- 1.
- einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und
- 2.
- durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f7f6e290414c4b57baf3c51d8b5c362df2926ccc35ea84c849af3156b6051c3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 SGB 11Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
„… ten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflic …“