BMVgVFAPrV
§ 7Antrag auf Zulassung
- 1.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
- die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
- b)
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und
- c)
- den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis,
- 2.
- in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
- die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
- b)
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs,
- 3.
- im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1
- a)
- das letzte Zeugnis oder
- b)
- eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
- 4.
- in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
- der Tätigkeitsnachweis,
- b)
- gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
- c)
- gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
- 5.
- in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
- die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder
- b)
- die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
- im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0890A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e573a3a31d5ab6eb802a3186431a3cd0bddae747a76045646ca0a177cefa34f6