(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten
Note in Worten
Note als Zahl
Notendefinition
92,00 bis 100,00
sehr gut
1
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
81,00 bis 91,99
gut
2
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00 bis 80,99
befriedigend
3
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
50,00 bis 66,99
ausreichend
4
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00 bis 49,99
mangelhaft
5
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
0,00 bis 29,99
ungenügend
6
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden.
(3) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
(4) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ bekannt zu geben. Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zu befreien.
(5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(6) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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