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§ 10Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
- 1.
- die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung),
- 3.
- die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5 000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), außer in Zweifels- und Härtefällen oder Fällen von grundsätzlicher Bedeutung,
- 4.
- die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien).
- 1.
- Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung),
- 2.
- Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes),
- 3.
- die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07C0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3aa4d4e10f7ab196f960c9091a255109964590e63feaa271a269f59c5755005
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1 ARVGeltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
„… chtigt, 1. Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung), 2. Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostenge …“
- § 6 DJubVZuständigkeit
„… die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung), 3. die Entscheidung über eine Erstattungsleistung für Schäden bis zu einer Höhe von 5 000 Euro (Nr. 2.2 der Richtlini …“