(1) Über Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts.
(2) Abweichend davon entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts über die Übertragung der Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts entscheidet über die Übertragung der Leitung einer Abteilung. Das Bundesministerium behält sich das Recht vor, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen oder Vorgaben hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen. Insbesondere im Bereich der Stellenausschreibung sowie des Auswahlverfahrens ist das Bundesministerium frühzeitig zu beteiligen.
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