ARV
§ 1Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2021 I 660
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011400991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78a9024fa3371593b4697c55dd19a84c7544aa17d6e7359313ddf8567640048c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 10 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
„… chtigt, 1. Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung), 2. Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostenge …“
- V. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften
„… ung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, 4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen. Die Gewährung von T …“