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ARV

§ 1Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung

Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der Soldaten bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2021 I 660

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011400991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 78a9024fa3371593b4697c55dd19a84c7544aa17d6e7359313ddf8567640048c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 10 BMFSFJBAFzAZustAnOÜbertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften

    „… chtigt, 1. Auslandsdienstreisen für die Beschäftigten des Bundesamts anzuordnen oder zu genehmigen (§ 1 Absatz 2 der Auslandsreisekostenverordnung), 2. Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostenge …“

  • V. DelegationsAnO BEVÜbertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften

    „… ung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, 4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen. Die Gewährung von T …“